Neue Bestimmungen des Binnenschifffahrtsrecht ab 15. Februar 2016

Der Bundesrat hat verschiedene Bestimmungen im Schifffahrtsrecht angepasst, welche mit der neuen Binnenschifffahrtsverordnung vom 15. Februar 2016 in Kraft gesetzt wurden.

Für Sie haben wir die wichtigsten Änderungen welche die Bootsprüfung betreffen, nachfolgend zusammengefasst.

Anerkennung anderer Radarpatente
Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse ausgestellt werden, sind amtlichen Radarpatenten nach BSV gleichgestellt. Sie werden mit dem dafür vorgesehenen Code im Schweizer Führerausweis eingetragen. Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste der ausländischen Radarzeugnisse, die in Patente nach Binnenschifffahrtsverordnung umgeschrieben werden können.

Medizinische Anforderungen
Das Seh- und das Hörvermögen gelten neu als ausreichend, wenn die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung wie folgt erfüllt sind:

  • für das Sehvermögen: Gruppe 3 – ab 1. Juli 2016 Gruppe 1 (Strassenverkehr: Kat. A, B, A1, B1, F, G und M)
  • für das Hörvermögen: Gruppe 2 (Strassenverkehr: Kat. C, D, C1, D1, berufsmässiger Personentransport)

Die Anforderungen an den Sehtest sowie dessen Gültigkeitsdauer (24 Monate) richten sich nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Verkehrszulassungsverordnung. Die Untersuchung hat bei einem Arzt, oder bei einem in der Schweiz tätigen diplomierten Augenoptiker zu erfolgen.

Betriebsgeräusch / Rauch / Abgas / Treibstoff
In Bezug auf das Betriebsgeräusch eines Schiffes dürfen neu folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

  • Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten mit einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung höchstens 10 kW beträgt, darf 67 dB(A) nicht überschreiten
  • Für mehrmotorige Sportboote mit einer Nennleistung des einzelnen Motors von höchstens 10 kW kann der Grenzwert um 3 dB(A) erhöht werden
  • Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen, ausgenommen Sportbooten nach den Absätzen 1 und 2, darf 72 dB(A) nicht überschreiten

Abgasvorschriften

  • Die Bestimmungen über die Abgasvorschriften und über die Abgasnachuntersuchungen sind neu ab dem 15. Februar 2016 in der Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)geregelt. Neu gelten die Bestimmungen der Verordnung auch für Antriebe von Generatoren zur Erzeugung von elektrischer Energie an Bord
  • Motoren in zugelassenen Schiffen dürfen weiterhin betrieben werden, sofern die Abgasnachuntersuchungen keine Beanstandungen ergeben und die Bedingungen, die zur Erteilung der erforderlichen Konformitätserklärung oder der Abgas-Typengenehmigung geführt haben, eingehalten werden
  • Motoren, die vor dem 31. Dezember 1994 in die Schweiz eingeführt oder vor diesem Datum in der Schweiz hergestellt wurden, dürfen weiterhin in Betrieb genommen werden. Davon ausgeschlossen sind Zweitakt-Fremdzündungsmotoren
    Schiffsausweise von Schiffen, die mit Zweitakt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und für die weder eine Konformitätserklärung noch eine Abgas-Typengenehmigung nach VASm vorliegen bleiben nur noch bis zum 31. Dezember 2017 gültig

Abgasnachuntersuchung
Zur neuen Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm) werden im Verlaufe des Jahres 2016 auch neue Ausführungsbestimmungen erlassen, welche die bisherigen AB-SAV ersetzen werden. Die darin enthaltenen Bestimmungen zu den Kontrollfristen, zum Umfang der Abgasnachuntersuchungen, zu den Anforderungen an die durchführenden Fachbetriebe sowie die Mitführpflicht des Abgaswartungsdokumentes erfahren keine Änderungen.

Entwurfskategorien von Sportbooten
Neu spricht die EU-Sportboot-Richtlinie von Entwurfskategorien und nicht mehr von Auslegekategorien. Die Anforderungen (Windstärke und Wellenhöhe) der Klassifizierung A-D bleiben unverändert. Die Klassifizierung der Gewässer, Hochsee, ausserhalb von Küstengewässern, küstennahe Gewässer und geschützte Gewässer existieren nicht mehr.

Mindestausrüstung
Neu muss auch auf folgenden Schiffen ein geeignetes Tauwerk mit geführt werden:

  • Ruderboote
  • Segelschiffe bis 15 m2 Segelfläche
  • Motorschiffe bis 30 kW Antriebsleistung

Auf Schiffen ohne Unterdeckräume, die über eine Selbstlenzeinrichtung verfügen, kann auf das Mitführen eines Schöpfers oder eines Eimers verzichtet werden.
Prüfung und Wartung von Feuerlöschern und Löschanlagen Feuerlöscher oder Feuerlöschanlagen sind in den vom Hersteller angegebenen Fristen periodisch zu überprüfen und zu warten. Die Frist darf drei Jahre nicht übersteigen.

Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte
Bretter zum Stand-up-Paddeln sind neu in die Gruppe der wettkampftauglichen Wassersportgeräte eingeteilt. Auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone sind auch für Stand-up-Paddler der Norm entsprechende Schwimmhilfen zulässig.

Ausweichpflichtige Schiffe
Neu: Der Begriff Kursschiff wird neu durch Vorrrangschiff (tags Sichtzeichen grüner Ball, nachts grünes helles Rundumlicht) bezeichnet.
Unter Vorbehalt von Blaulicht / besondere Schallzeichen weichen beim Begegnen und Überholen aus:

  • den Vorrangschiffen (tags grüner Ball / nachts grünes helles Rundumlicht) alle anderen Schiffe
  • den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe
  • den Schiffen der Berufsfischer, welche die entsprechenden Zeichen führen, alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe
  • den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche die entsprechenden Zeichen führen
  • den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche die entsprechenden Zeichen führen
  • die Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen. Schleppverbände gelten als Vorrangschiffe, Schubverbände als Güterschiffe (Bodensee abweichend).
    Kursschiffe haben gegenüber anderen Vorrangschiffen immer den Vortritt. Beim Nähern eines Vorrangschiffes ist das Gewässer in dessen Kursrichtung freizumachen

Der Begriff Drachensegelbretter ist besser bekannt unter Kiteboard.

Verhalten beim Ausweichen
Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, welche entsprechende Zeichen führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen. Gegenüber Vorrangschiffen sind die Abstände so zu wählen, dass sie in ihrer Fahrt weder behindert noch gefährdet werden.

Uferzone
Die Uferzonen-Bestimmungen haben sich im Wesentlich nicht geändert. Neu sind in der inneren Uferzone Parallelfahrten für Schiffe mit elektrischem Antrieb jedoch nur noch gestattet, sofern die Antriebsleistung des Schiffes 2 kW nicht übersteigt.

Fahren mit Wasserski, Segelbrettern, Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten, sowie Tauchscootern
Ein Tauchscooter ist ein durch einen Motor angetriebenes Wasserfahrzeug, das eine oder mehrere Personen, die mit Tauchgeräten ausgerüstet sind, unter der Wasseroberfläche nach sich zieht.
Tauchscooter dürfen grundsätzlich nur zur Fortbewegung unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden. Die Fortbewegung an der Wasseroberfläche ist nur zu Rettungszwecken sowie auf kurzen Strecken zum Zweck des Einoder Auswasserns erlaubt.

Tauchscooter dürfen ausschliesslich von Tauchern benutzt werden, die:

  • einer Behörde, der Polizei, der Armee oder einem Rettungsdienst angehören
  • damit gewerbliche Tätigkeiten ausüben, oder
  • diese im Rahmen von Forschungstätigkeiten einsetzen

Lichter – Sichtweite und Stärke
Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:

Helles Licht:

  • 4 km (ca. 2,2 sm) für weisse oder gelbe Lichter
  • 3 km (ca.1,62 sm) für rote oder grüne Lichter

Gewöhnliches Licht:

  • 2 km (ca. 1,1 sm) für weisse oder gelbe Lichter
  • 1,5 km (ca. 0,81 sm) für rote oder grüne Lichter

Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge kleiner als 12 m ist, beträgt für:

  • getrennte Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km)
  • Topplichter, Hecklichter oder weisse Rundumlichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km)
  • den Backbord- und den Steuerbord-Sektor des Dreifarben-Topplichtes 1 Seemeile und für den Hecklicht-Sektor 2 Seemeilen

Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 12 m oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für:

  • getrennte Seitenlichter, Kombinations-Seitenlichter, Hecklichter sowie alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 2 Seemeilen (ca. 3,70 km)
  • Topplichter 3 Seemeilen (ca. 5,55 km)

Die Mindestsichtweite der Lichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 20 m oder länger ist, beträgt für:

  • getrennte Seitenlichter und Hecklichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km)
  • Topplichter 5 Seemeilen (ca. 9,25 km)
    Bei allen übrigen Schiffen (ausgenommen Sportboote und Vergnügungsschiffe) bleiben die Anforderungen an die Mindestlichtstärken auch nach dem 15. Februar 2016 praktisch unverändert bestehen.

Arten von Lichtern

Seitenlichter
Die Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.

Topplicht (Buglicht)
Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss neu mindestens 1,0 m betragen (bisher 0,5 m).

Hecklicht
Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das Hecklicht nach wie vor in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht sein. Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich beim Heck anzubringen.

Rundumlicht
Rundumlichter müssen neu grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.

Kombinations-Seitenlicht (früher Zweifarbenlaterne)
Die zweifarbige Laterne wird neu Kombinations-Seitenlicht genannt. Es ist im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen.

Dreifarben-Topplicht (früher dreifarbige Laterne)
Die dreifarbige Laterne wird neu Dreifarben-Topplicht genannt. Es kombiniert die Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne zusammen und ist an oder nahe der Mastspitze anzubringen.

Ausnahme:
Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Länge darf das Topp- oder Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.

Besondere Lichterführung oder Zeichen

Schiffe mit Maschinenantrieb
Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt, ist ein weisses Rundumlicht genügend, sofern dies im Schiffsausweis eingetragen ist.

Schiffe ohne Maschinenantrieb
Zusätzlich können Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, neu bei Nacht und bei unsichtigem Wetter zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter führen, sofern kein Dreifarben-Topplicht verwendet wird. Die Lichter sind dort anzubringen, wo sie am besten sichtbar sind. Das obere Licht ist rot, das untere grün. Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Seitenlichter und das Hecklicht zu führen.

Übergangsbestimmungen:
Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden. Sportboote, die vor dem 18. Januar 2017 nach den bisherigen Vorgaben dieser Verordnung in der EU oder in der Schweiz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, dürfen in der Schweiz weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie dürfen ausserdem in der Schweiz in Betrieb genommen werden, sofern die Voraussetzungen zur Erteilung des Schiffsausweises erfüllt sind

Theoretische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises
Die Theorieprüfung ist neu generell 24 Monate gültig. Die Theorieprüfung ist erneut abzulegen, wenn der Bewerber nicht innert 24 Monaten nach bestandener Theorieprüfung auch die praktische Prüfung besteht.
Die Frist der Theorieprüfung kann nicht mehr verlängert werden.

Zollvorschriften

Anmelden
Wasserfahrzeuge aus dem Ausland welche definitiv in die Schweiz eingeführt werden, sind an der Grenze unaufgefordert beim Schweizer Zoll anzumelden. Erfolgt die Einfahrt auf einem Grenzgewässer, ist an einem Zolllandeplatz anzulegen um das Schiff unaufgefordert bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. Für die Verzollung von Wasserfahrzeuge sind sämtliche für die Veranlagung notwendigen Begleitpapiere (Rechnung, Kaufvertrag, Schiffsausweis etc.) vorzulegen.
Der Normalzollansatz ist für neue und gebrauchte Wasserfahrzeuge gleich und beträgt je nach Art zwischen CHF 30.-- und CHF 45.-- je 100 kg Leergewicht.
Die Mehrwertsteuer von 8 % wird auf den Kaufpreis einschliesslich der Einfuhrabgaben (Transport-, Versicherungs- und Zollkosten) erhoben.
Für die Zulassung mit schweizerischen Kennzeichen erstellt die Zollstelle zu Handen der kantonalen Schifffahrtsämter einen Verzollungsnachweis Form. 15.10 aus. 
Wer seiner Zollanmeldepflicht nicht nachkommt, macht sich strafbar.

Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Umbauten im Ausland
In der Schweiz immatrikulierte Wasserfahrzeuge können für Reparaturen, Wartungsarbeiten, Umbauten (Veredelung) etc. ohne Zollfomalitäten aus der Schweiz verbracht werden. Nicht immatrikulierte Wasserfahrzeuge sind anlässlich der Ausfuhr bei einer zuständigen Zollstelle zum Zollverfahren der passiven Veredelung anzumelden.
Im Ausland beigefügtes Material (z.B. Zusatzausrüstungen, Ersatzteile etc.) ist zoll- und mehrwertsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer wird auch auf den Kosten für Unterhaltsarbeiten und Reparaturleistungen erhoben. Diese Reparaturen und Veredelungen sind anlässlich der Wieder-einfuhr unaufgefordert der nächstgelegenen Zollstelle anzumelden und mit geeigneten Unterlagen zu belegen (Rechnungen, Wartungsverträge etc.).

Vorübergehende Verwendung von im Ausland immatrikulierten Schiffen

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist es grundsätzlich nicht gestattet, ein unverzolltes und unversteuertes Wasserfahrzeug in der Schweiz zu verwenden oder im eigenen Interesse einsetzen zu lassen.

Erlaubt ist lediglich die Verwendung für maximal 12 grenzüberschreitende Fahrten innerhalb eines Jahres bei einer Wiederausfuhrfrist von jeweils 3 Tagen. Hierfür müssen Sie bei der Zollstelle eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung beantragen. Die Einfuhrabgaben werden durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt.
Eine formlose Einfuhr ist nicht möglich.

Ohne Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung dürfen Sie Schweizer Grenzgewässer mit einem unverzollten Wasserfahrzeug nur befahren, wenn Sie am Schweizer Ufer nicht anlegen und ihr Wasserfahrzeug nicht an einer Boje festmachen. Über die genauen örtlichen Vorschriften erteilen die ortsansässigen Zollstellen Auskunft.

Personen mit Wohnsitz im Ausland
Personen mit Wohnsitz im Ausland können Ihr Wasserfahrzeug zollrechtlich wie folgt im Schweizer Zollgebiet verwenden:

  • bis 1 Monat: formlos und ohne Zollbewilligung
  • länger als 1 Monat bis 1 Jahr: mit Zollbewilligung Form. 15.32, welche bei einer Zollstelle zu beantragen ist
  • länger als 1 Jahr: Verzollt und versteuert

Spezialfälle
Besondere Vorschriften gelten ausserdem für Wasserfahrzeuge, die

  • zur Überwinterung
  • zum ungewissen Verkauf
  • zur Ausstellung vorübergehend in die Schweiz verbracht werden

Über die erforderlichen Zollformalitäten erteilen die Zollstellen Auskunft.

Reisen und Einkaufen im Ausland
Beim Grenzübertritt muss der Reisende ein anerkanntes und gültiges Reisedokumente mitführen und bei einer zuständigen Zollstelle all jene Waren und Tiere unaufgefordert anmelden, die er dabei hat.
Es gelten die Vorschriften und Erleichterungen / Freimengen des Reiseverkehrs.

Weiterführende Informationen / Kontakt
Weitere Informationen befinden sich unter

Die Grenzübergänge und Zollstellen befinden sich unter:

Aktuelle Lehrmittel für die Bootsprüfung Motor- und Segelschiff Kat. A/D

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